Allgemeine Geschäftsbedingungen
Subline
Fließtext
Präambel
Die byder GmbH (nachfolgend „gobyder“ genannt) mit Sitz in Dresden, Deutschland bietet eine digitale Online Plattform für Personaldienstleistungen an. Um für Unternehmen in der Personalbeschaffung über externe Dienstleister, z. B. Personaldienstleister, Headhunter, Freie Recruiter, konstant und umfassend den Zeit- und Kostenaufwand zu optimieren, ermöglicht es gobyder den Rekrutierungsprozess im digitalen Plattform-Format durch standardisierte Prozesse automatisiert abzuwickeln.
§1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge zwischen dem Betreiber der Plattform gobyder und der von ihm auf der Website www.gobyder.io und jedem Nutzer (siehe Definition in Absatz 2) gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Unter „Nutzer“ werden alle auf der Homepage registrierten Personen subsumiert, welche einen Nutzer-Account mit ihren persönlichen Daten verwalten. Alle von gobyder bereitgestellten Dienstleistungen stehen ausschließlich registrierten und autorisierten Nutzern zur Verfügung. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) „Nutzer“ können sein:
Mitarbeiter oder Vertreter eines Unternehmens, die sich bei gobyder in der Absicht registriert haben, Personal einzustellen (nachfolgend „Unternehmen“).
Personaldienstleister, Personal-Coaches, Headhunter oder ähnliche Vermittler (nachfolgend einheitlich „Personaldienstleister“), die sich einen Account erstellen, um geeignete Bewerber an Unternehmen vorzuschlagen und zu vermitteln.
(4) Alle Nutzer bestätigen mit ihrer Registrierung, dass Sie zur Nutzung von gobyder und im Fall einer Buchung von Leistungen auch zu dieser berechtigt sind.
(5) „Kandidaten“ im Sinne dieser AGB sind Personen, die von einem Personaldienstleister vorgeschlagen werden (auch Freelancer, Interimsmitarbeiter, Handelsvertreter), sodass sie von einem Unternehmen gegebenenfalls geprüft, eingestellt oder beauftragt werden.
(6) In einer „Stellenausschreibung“ werden alle Informationen und Voraussetzungen zu einem verfügbaren Jobangebot hinterlegt, mit dem Hintergrund, Kandidaten von Personaldienstleistern vermittelt zu bekommen, um so zielgerichtet freie Positionen zu besetzen.
(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer sind ausschließlich diese AGB anzuwenden, auch wenn die Nutzung oder der Zugriff außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Nutzers, sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der AGB, werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von gobyder zugestimmt. Sofern keine entgegenstehende Vereinbarung mit gobyder getroffen wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer Ausschreibung bzw. in der von gobyder zuletzt veröffentlichten Fassung auch für alle künftigen Verträge, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf eine Aktualisierung der AGB hingewiesen wurde.
(8) gobyder handelt unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung und der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die an gobyder zugetragenen personenbezogenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Kontaktdaten, ggfs. Bankverbindung usw., werden lediglich zum Zwecke der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person, Art. 6 Abs. 1 b) EU-DSGVO, verarbeitet.
(9) Als Bestandteil dieser AGB gelten im Übrigen die Datenschutzerklärung (einsehbar unter: https://www.gobyder.io/datenschutz/) und die Datenverarbeitungsvereinbarung (einsehbar unter: https://www.gobyder.io/byder-datenverarbeitung/).
§2 Vorgehensweise und Bedingungen
(1) Berechtigte Unternehmen können über gobyder Stellen ausschreiben und diese sowie alle in Verbindung stehenden Abläufe im System verwalten. Über ein Kanban Board oder eine Listenansicht werden diese Prozesse in Grafiken dargestellt und geben das Kandidatenmanagement von der Stellenausschreibung bis zur Vertrags- und Zahlungsabwicklung wieder.
(2) Zur Nutzung berechtigt sind gemäß dieser AGB Unternehmen und Personaldienstleister, die einen wirksamen Vertrag mit gobyder eingegangen sind und die entsprechende Rechte zur Ausschreibung von und/oder Teilnahme an Stellenausschreibungen vorweisen können und zur Veröffentlichung dieser von gobyder ermächtigt wurden.
(3) gobyder behält sich vor, verpflichtet sich jedoch nicht, Ausschreibungen zu prüfen und ihre Veröffentlichung abzulehnen, wenn z. B. gegen allgemeine Gesetze verstoßen, das Diskriminierungsverbot nicht beachtet wird oder das Angebot nicht den Grundvorstellungen von gobyder entspricht oder die Ernsthaftigkeit der Ausschreibung zweifelhaft ist.
(4) Neben dem Zugang zum gobyder Personaldienstleister- Netzwerk haben Unternehmen die Möglichkeit, die Plattform als Internes Vendor Management System nutzen. Mit dieser Option können Unternehmen bei ihren Ausschreibungen diejenigen Personaldienstleister verwalten, mit denen sie bereits im Vorfeld Werkverträge abgeschlossen bzw. entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Grundvoraussetzung ist, dass die verpartnerten Personaldienstleister auf gobyder registriert sind. Auf diese Vereinbarung ist gobyder hinzuweisen, bevor die Ausschreibung hinterlegt wird. Hierfür bietet gobyder im Bereich “Partner” die Möglichkeit, bestehende Vertragspartner (Personaldienstleister) zur Zusammenarbeit auf gobyder einzuladen und die im Vorfeld verhandelten Konditionen zu hinterlegen. Für diese Ausschreibungen gelten bezüglich Ablauf, Entgelt, Vorschlagskonditionen und Garantie ausschließlich diejenigen Konditionen, die zwischen dem Unternehmen und dem Personaldienstleister in der individuellen Vereinbarung integriert wurden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, erfolgt die weitere Abwicklung ohne Beteiligung von gobyder, welche das Interne Vendor Management System lediglich für den weiteren Prozess bzgl. der Stellenausschreibungen gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Garantien nach § 5 Nr. 2 dieser AGB sind im Falle einer solchen Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Unternehmen erstellen im Job-Bereich der Plattform einen Suchauftrag mit allen von ihnen gewünschten und von dem Kandidaten zu erwartenden Informationen, zu bspw. Position, Gehalt, Qualifikation, sowie alle relevanten Briefing-Informationen zur Position. Für Firmen- und Kontaktdaten sind vom Unternehmen ausschließlich die entsprechenden Pflichtfelder der Plattform zu verwenden.
(6) gobyder übergibt im Folgenden die erstellten Stellenausschreibungen nach eventueller Prüfung an die in Verbindung stehenden bzw. branchenspezifischen Personaldienstleister. Diese haben dann die Möglichkeit, passende Kandidaten mittels Lebenslauf und Zeugnissen in einem von gobyder vorgegebenen Format für die vakante Position vorzuschlagen.
(7) Im Anschluss werden die von gobyder ausgewerteten Kandidatenvorschläge priorisiert und nach Gemeinsamkeiten zwischen den Kompetenzen des Kandidaten und den Anforderungen der Stellenausschreibung an die Unternehmen weitergeleitet. Neben der prozentualen Passgenauigkeit beinhaltet die Auswertung eine Kompetenzmatrix, eine schriftliche Analyse der Fähigkeiten und spezifische Fragestellungen an den Kandidaten zur Vorbereitung für das künftige Vorstellungsgespräch (Enterprise-Feature).
(8) Nach Überprüfung der Kandidatenvorschläge durch die Unternehmen erfolgt von ihnen innerhalb einer 14-tägigen Frist eine Entscheidung, ob der Kandidat zum Interview eingeladen oder abgelehnt wird.
(9) Die Personaldienstleister verpflichten sich, alle Kandidaten sowohl über die Position, die Anforderungen, das angebotene Gehalt und die Vorschlagsabsicht, als auch über die Speicherung der personenbezogenen Daten der Kandidaten bei gobyder aufzuklären, bevor der Vorschlag abgegeben wird. Ein Kandidat darf nur vorgeschlagen werden, wenn dem Personaldienstleister eine ausdrückliche und nachweisliche Genehmigung dessen vorliegt.
(10) Kandidatenvorschläge werden unmissverständlich als reine Vorschläge und nicht als verbindliche Bewerbung im Unternehmen gewertet.
(11) Besondere Regelungen für eventuell bevorstehende Vorstellungsgespräche, z.B. Erstattung von Reise- und Wegekosten, sind vorab schriftlich seitens des Unternehmens gobyder und den Personaldienstleistern über die Messenger Funktion bzw. via E-Mail mitzuteilen.
(12) Wird ein Kandidat von mehreren Personaldienstleistern auf eine Stellenausschreibung vorgeschlagen, so wird bei erfolgreicher Einstellung des Kandidaten nur demjenigen Personaldienstleister die Erfolgsprämie i. S. d. § 3 Abs. 2 ausgeschüttet, der als erster über gobyder für diese Stellenausschreibung den Vorschlag unterbreitet und diesen nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht hat.
(13) Grundsätzlich ist bei allen Ausschreibungen und Teilnahmen das am Sitz des jeweiligen Nutzers geltende Landesrecht zu beachten.
§3 Optionen
(1) Unternehmen können zusätzlich zum digitalen Vendor Management Tool, welches automatisch durch die Registrierung ausgelöst wird, folgende gebührenpflichtigen Leistungen optional hinzubuchen:
1. Multi-User
2. gobyder Netzwerk
3. Consulting-Premium
4. Consulting-Enterprise
(2) Der Inhalt dieser Abonnements entspricht der Auflistung, welche zum Zeitpunkt der Buchung auf www.gobyder.io unter den jeweiligen Unterseiten für Unternehmen bzw. Personaldienstleister publiziert ist.
(3) Sofern eine Stellenausschreibung für die Beschäftigungsart Arbeitnehmerüberlassung veröffentlicht bzw. vorgeschlagen wird, erfolgt die Abwicklung der Verträge für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen und Personaldienstleister direkt. gobyder ist in diesen Prozess nicht involviert.
§4 Gebühren und erfolgsabhängige Vergütung
(1) Die Registrierung auf www.gobyder.io und das damit ausgelöste Abonnement ist für Unternehmen die ersten 14 Tage und für Personaldienstleister generell gebührenfrei. Weitere optionale Abonnements und Leistungen sind für beide Parteien gebührenpflichtig.
(2) gobyder bietet Unternehmen und Personaldienstleistern fakultative Leistungen in Form eines “Netzwerk- oder Consulting-Abonnement” an, für die Nutzungsgebühren gemäß der Preisliste in § 3 Nr. 2 fällig werden. Wenn der Arbeitgeber oder der Personaldienstleister eine dieser abonnementbasierten Dienste erwirbt, verpflichten sie sich, gobyder die in der Preisliste in § 3 Nr. 2 ausgewiesenen Gebühren und Steuern zu zahlen. Die Nichtbezahlung kann zur Kündigung des Abonnements führen. Auch nach Stornierung oder Kündigung eines gobyder-Abonnements, bleiben den Bestimmungen der aktuellen AGB auf unbegrenzte Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Verschwiegenheit, publizierte Stellenausschreibungen, vermittelte Kandidaten, offene Zahlungen und das Veröffentlichen von Stellenausschreibungen oder sonstige Vorteile und Pflichten verpflichtend.
(3) gobyder und der Personaldienstleister teilen sich nach erfolgreicher Einstellung eines Kandidaten die Erfolgsprämie unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
Zahlung durch das Unternehmen:
(a) Wurde ein Arbeitsvertrag zwischen vermittelten Kandidaten und Unternehmen erfolgreich vollzogen, ist dies gobyder sofort mitzuteilen und die Zahlung der Erfolgsprämie an gobyder wird fällig. Der Arbeitsvertrag gilt im Sinne dieser AGB als vollzogen, wenn er von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde.
(b) gobyder sendet unverzüglich mit Kenntnisnahme der erfolgreichen Einstellung des Kandidaten eine Abrechnung an das Unternehmen, welches diese fristgerecht gemäß der in der Rechnung gesetzten Frist zu begleichen hat.
(c) gobyder kann vorbehaltlich der einschlägigen Gesetze weitere Gebühren in Rechnung stellen, um entstandene oder potenzielle Schäden zu kompensieren, die entstanden sind, um die Eintreibung von überfälligen Rechnungsposten und gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fälligen Rechnungsposten, zu bewirken.
(d) Die von gobyder ausgestellten Rechnungen gelten als vom Unternehmen akzeptiert, fehlerfrei und vertraglich verbindlich, es sei denn, es erfolgt innerhalb einer 14-tägigen Frist beginnend mit dem Rechnungsdatum ein begründeter, schriftlicher Widerspruch wird von dem Unternehmen, der auf dokumentierten und belegbaren Einwänden beruht.
(e) Die Erfolgsprämie wird auf Grundlage der jährlichen Brutto-Vergütung die in dem Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und Kandidat vereinbart und gobyder nachfolgend mitgeteilt wurde. gobyder kann zu Beweiszwecken eine Kopie dieses Arbeitsvertrages anfordern.
(f) Die Erfolgsprämie setzt sich aus einem Prozentsatz des vereinbarten Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten zusammen, welcher vom Unternehmen für die jeweilige Stelle vorgegeben wird, es sei denn der Personaldienstleister gibt bei der Bewerbung des Kandidaten eine individuell geforderte Vermittlungsprovision an. Entscheidet sich das Unternehmen nach dem Bewerbungsprozess für den Kandidaten und möchte Ihn einstellen, wird die vom Personaldienstleister für den Kandidaten geforderte Provision akzeptiert. Dies erfolgt über die Betätigung des Buttons “Einstellen” und die folgende Akzeptierung des Hinweisfeldes für eine erhöhte Provisionsabgabe.
(g) Wird zwischen einem Personaldienstleister und einem Unternehmen eine Partnerschaft geschlossen, deren Kontakt über gobyder erstmalig hergestellt wurde, so beläuft sich bei erfolgreicher Vermittlung die Provisionsteilung zwischen dem Personaldienstleister und gobyder auf 90/10 (90 Prozent der Provision erhält der Personaldienstleister, 10% erhält gobyder). Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bleiben die monatlichen Pauschalbeträge, die vom Personaldienstleister zu entrichten sind, bestehen.
Zahlung an den Personaldienstleister:
(a) Der Personaldienstleister sendet eine Rechnung an gobyder, die den anwendbaren Anteil an dem Erfolgshonorar des Personaldienstleisters entspricht. Zum Bruttojahresgehalt zählen neben dem regelmäßigen Monatsentgelt auch jegliche Zulagen, Boni und Sonderzahlungen (variable Vergütungsbestandteile) sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der anwendbare Anteil errechnet sich aus dem Gesamthonorar minus dem gobyder zustehenden Anteil. Dieser beträgt im Free Abonnement 20 Prozent, im Premium Abonnement 15 Prozent und im Enterprise Abonnement 10 Prozent des gesamten Erfolgshonorars. Folgende beispielhafte Rechnung veranschaulicht die Teilung des Honorars zwischen gobyder und Personalvermittler auf Basis des Free Abonnement:
(b) Wird ein Bewerber zu einem Jahresbruttogehalt von 50.000 Euro eingestellt und hat das Unternehmen angegeben, 25 Prozent vom Jahresbruttogehalt als Provision zu zahlen, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 12.500 Euro vom Arbeitgeber fällig. Von dieser Provision erhält der Personaldienstleister 10.000 Euro (20 Prozent) und gobyder erhält 2.500 Euro (5 Prozent).
(c) Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einsendung der Rechnung an das Unternehmen ist der erste Arbeitstag des Kandidaten. gobyder schüttet den rechtmäßigen Anteil am Erfolgshonorar innerhalb von 60 Tagen an den beteiligten Personaldienstleister aus. Die Frist beginnt, wenn das Unternehmen die Rechnung erhält.
(d) gobyder kann Zahlungen an den Personaldienstleister zurückhalten, sollte ein Unternehmen die Erfolgsprämie nicht gemäß der vereinbarten AGB ausschütten, solange bis die entsprechende Zahlung erfolgt ist.
(e) Im Falle einer erfolgreichen Arbeitnehmerüberlassung wird von gobyder eine monatliche Pauschale an den Personaldienstleister über die Dauer des Projekteinsatzes erhoben. Mit Nachweis über das Überlassungsende des Mitarbeiters wird die Auszahlungsforderung der Pauschale zum Ende des vollen Kalendermonats eingestellt.
(f) Es gelten die Preislisten, welche aktuell auf der gobyder Homepage publiziert sind. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern. Alle Nutzer, die außerhalb von Deutschland ihren Firmensitz haben, führen eigenverantwortlich alle örtlichen Steuern ab.
§5 Garantien
Basis-Garantie:
Sollte ein vermittelter Kandidat seinen vereinbarten Arbeitsvertrag nachweislich binnen 30 Kalendertagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen, erhält das Unternehmen 50 Prozent der an den Personaldienstleister bereits ausgezahlten, erfolgsabhängigen Vermittlungsgebühr unter Berücksichtigung von Ziffer § 6 zurückerstattet. Der Personaldienstleister kann jedoch in allen Fällen die „Zweitvorschlags-Option“ i. S. d. § 6 c) nutzen, wodurch die Rückerstattung ggf. aufgeschoben oder aufgehoben wird.
§6 Garantiebedingungen
(1) In jedem Garantiefall kann der Personaldienstleister innerhalb von 90 Kalendertagen weitere geeigneten Kandidaten auf der Plattform vorschlagen („Zweitvorschlags-Option“). Sollte der Personaldienstleister diese Option nutzen, hat er dieses Vorhaben innerhalb von 7 Kalendertagen nach Anzeige des Garantiefalls an gobyder per Mail an info@gobyder.io anzuzeigen. Wurde sich für diese Option entschieden, ruht die Rückzahlungsverpflichtung der Garantiesumme i. S. d. § 5. Sollte folgender Kandidat auf Grundlage der „Zweitvorschlags-Option“ dann vom Unternehmen eingestellt werden, tritt kein Garantiefall i. S. d. § 5 ein. Die Garantie bzgl. des ersten Kandidaten ist dann erloschen und das Unternehmen erhält eine neue Garantie gleichen Inhalts für den neuen Kandidaten.
(2) Bei Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Kandidaten durch das Unternehmen, entfallen unter § 5 aufgeführte Garantien. Ebenso entfallen unter § 5 aufgeführte Garantien, wenn der Personaldienstleister die „Zweitvorschlags-Option“ i. S. d. § 6 c) in Anspruch nimmt und neu vorgeschlagene Kandidaten vom Unternehmen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen geprüft werden. Eine Garantie ist auch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen innerhalb dieser Frist entscheidet, die Position nicht mehr oder intern zu besetzen. Ebenso ist eine Garantie für Prämien je Kandidatenvorschlag im ersten Vorschlagsdurchgang oder für sonstige Leistungen ausgeschlossen.
(3) gobyder und die jeweiligen Personaldienstleister sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt eines Garantie-Ereignisses schriftlich per Mail an info@gobyder.io davon zu unterrichten. Verfristete Anzeigen werden nicht mehr berücksichtigt. gobyder behält sich vor, Nachweise, z. B. das Kündigungsschreiben des Kandidaten zu Beweiszwecken, vorlegen zu lassen.
(4) gobyder verpflichtet sich im Garantiefall i. S. d. § 5 die Garantiesumme innerhalb von 60 Kalendertagen nach Meldung des Garantiefalls bzw. bei Anwendung der „Zweitvorschlags-Option“ i. S. d. § 6 c) innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolglosem Ablauf der Option aus, sofern alle vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt wurden, auszuzahlen.
(5) Der Personaldienstleister ist verpflichtet, nach dem Eintritt des Garantiefalls bzw. bei Anwendung der „Zweitvorschlags-Option“ i. S. d. § 6 c) nach erfolglosem Ablauf der Option, unverzüglich seinen Anteil an der Erfolgsprämie für diese Vermittlung an gobyder zurückzuzahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig.
(6) gobyder ist nur zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Unternehmen im Vorhergehen bereits die Erfolgsprämie vollständig geleistet und der Personaldienstleister seinen bereits vollständig ausgekehrten Anteil an der Erfolgsprämie an gobyder zurückerstattet hat. Eventuelle Bankkosten im Rahmen der Garantieerstattungen von gobyder an das Unternehmen gehen zu Lasten des Empfängers.
(7) Sieht der Personaldienstleister den Garantiefall als nicht eingetreten an und erstattet mit dieser Begründung seinen Anteil nicht zurück, ist gobyder in Höhe des entsprechenden Anteils gegenüber dem Unternehmen von der Rückzahlungspflicht befreit. gobyder tritt dem Unternehmen in diesem Fall seine Rechte an dem Anteil an der Erfolgsprämie ab. Eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt dann durch das Unternehmen. gobyder kann bei Bedarf als außergerichtlicher Streitschlichter bezüglich der Forderung zwischen dem Unternehmen und dem Personaldienstleister agieren, wobei die Zahlungsansprüche des Unternehmens in diesem Fall während des Schlichtungsverfahrens ruhen, bis sich die Parteien einigen.
(8) Unternehmen, Personaldienstleister und gobyder können in Ausnahmefällen einvernehmlich abweichende Garantieregelungen schriftlich vereinbaren.
(9) Bei Stellenausschreibungen, an denen nur eigene exklusive Personaldienstleister i. S. d. § 2 Abs. 13 teilnehmen können, entfällt jede Garantie von gobyder gemäß § 5.
§7 Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) Alle Nutzer erklären, dass sie die für ihre berufliche Tätigkeit und die Nutzung der gobyder-Plattform erforderlichen Genehmigungen oder Mitgliedschaften (bspw. Softwarelizenzen, Zugang und Nutzung von Internetdiensten) besitzen und unter voller und gegenwärtiger aller dafür einschlägigen Voraussetzungen einhalten. Unternehmen und Personaldienstleister bestätigen, dass auch ihre Vertreter zur Nutzung von gobyder berechtigt sind und akzeptieren die Konditionen im Namen aller künftig gobyder nutzenden Vertreter. gobyder wird ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden freigestellt, die aus einer Verletzung dieser Regeln entstehen, einschließlich Verstöße gegen am Sitz des Nutzers geltende örtliche landesspezifische Gesetze, Anordnungen, Lizenzen, Genehmigungen. Alle Personaldienstleister aus der Schweiz versichern zusätzlich, im Besitz einer notwendigen Bewilligung nach Artikel 2 ff. des Arbeitsvermittlungsgesetzes durch das kantonale Arbeitsamt und soweit notwendig durch das SECO in Bern zu sein. Alle Personaldienstleister, welche Kandidaten auf Arbeitnehmerüberlassung vorschlagen, bestätigen, über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungs-Lizenz zu verfügen und diese auf Anfrage gobyder zur Überprüfung als digitales Dokument zur Verfügung zu stellen.
(2) Alle Nutzer versichern, dass alle auf der gobyder-Plattform hinterlegten Daten nicht im Widerspruch mit dem Gesetz und dem am Sitz des Nutzer geltenden Landesrecht steht. Die hinterlegten Daten müssen insbesondere mit dem Urheber-, Daten- oder Persönlichkeitsschutzrechte im Einklang sein. Alle gobyder-Nutzer tragen die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten und bestätigen mit Registrierung, alle erforderlichen Rechte dafür zu besitzen.
(3) Der Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der eingegebenen Daten ist von jedem Nutzer selbständig zu überprüfen. Zur Nutzung von gobyder ist nur Hard- und Software zulässig, die die üblichen Sicherheitsstandards einhalten. Jeder Nutzer verpflichtet alle auf der Plattform ausgetauschten Daten lediglich zur Nutzung von gobyder unter Beachtung der geltenden AGB zu verwenden. Sämtliche Daten sind i. S. d. § 11 vertraulich zu behandeln und nur an Berechtigte weiter zu tragen. Jede anderweitige Veröffentlichung oder Verlinkung von Dateien oder Informationen Plattformen oder auch deren automatisches Auslesen ist untersagt. Jegliche Missachtung wird von gobyder geahndet.
(4) gobyder versichert, dass durch eigene Mitarbeiter keine Angestellten seiner Nutzer aktiv abwirbt. Ein Abwerbeverbot für die angeschlossenen Personaldienstleister bezüglich aller registrierten oder ausschreibenden Unternehmen ist hingegen nicht vereinbart und auch nicht umsetzbar, da gobyder eine offene, neutrale Recruiting-Plattform bereitstellt, an die eine Vielzahl von nationalen und internationalen Personaldienstleistern angeschlossen ist, die auch außerhalb von gobyder für unterschiedliche Unternehmen arbeiten können. Davon ausgeschlossen sind individuell zwischen Unternehmen und Personaldienstleistern vereinbarte Abwerbeverbote. Für jegliche aus solchen nicht eingehaltenen Abwerbeverboten entstehenden Schäden übernimmt gobyder keine Haftung, unterstützt das Unternehmen jedoch bei der Geltendmachung eventuell entstandener Ansprüche.
(5) Im Übrigen gilt ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter von gobyder für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Nutzung der gobyder-Plattform. Bei Zuwiderhandlung gilt eine pauschale Vertragsstrafe von 30.000,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes behält sich gobyder ausdrücklich vor.
(6) Ein Nutzer-Account kann jederzeit deaktiviert werden. Sämtliche Nutzer sind verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesen AGB sind auch nach Deaktivierung des Nutzer-Accounts zu befolgen. Alle Nutzer erklären ihr Einverständnis damit, dass die vertragsrelevanten Daten der Nutzer für Dokumentationszwecke im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auch nach Deaktivierung der gobyder-Accounts gespeichert werden.
(7) gobyder und die betreffenden Personaldienstleister kommen nicht für Schäden auf, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Kandidaten entstehen. Unternehmen versichern, alle notwendigen Genehmigungen für die Ausschreibung der Stellenausschreibung und Anstellung des Kandidaten zu besitzen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dieses gegenüber gobyder und dem jeweiligen Personaldienstleister zum ggf. entstehenden Schadenersatz verpflichtet.
(8) Vorherige Zusammenarbeit mit Headhuntern bei einer auf www.gobyder.io hinterlegten Ausschreibung oder eine bereits anderweitig hinterlegte Stellenanzeige, ist gobyder vom Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht eingehalten gilt das Mandat als über die Online-Plattform vorgeschlagen und vermittelt, da die von gobyder erstellte Kandidatenvorauswahl in Vorleistung geht und somit den Garant für eine passgenaue Vermittlung darstellt. gobyder behält sich in einzelnen Fällen vor, je nach Sachlage auf eine Bearbeitungsgebühr verzichten.
§8 Umgehungsverbot
(1) Jeder Personaldienstleister und jedes Unternehmen, welcher/welches versucht, die gobyder-Plattform während oder bis zu 12 Monate nach Teilnahme an einem Ausschreibung von vakanten Stellen zu umgehen, indem er Unternehmen oder Personaldienstleister, die die gobyder-Plattform nutzen, direkt mit dem Ziel kontaktiert, Kandidaten für eine über gobyder ausgeschriebene oder eine andere Position durch Übergehung von gobyder vorzuschlagen bzw. zu erfragen oder aktiv die eigene eigener Leistung beim Unternehmen bzw. Personaldienstleister anbietet, ohne die gobyder Plattform zu nutzen oder sogar die Übergehung von gobyder beim Unternehmen bzw. Personaldienstleister vorschlägt, schädigt gobyder und anderen Teilnehmern, erfüllt damit den Tatbestand der Umgehung und verstößt damit gegen die vorliegenden AGB.
(2) Die Vermittlungsprovision ist auch geschuldet, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung dieses Vertrages und/ oder Ablehnung eines vorgestellten Bewerbers ein Arbeitsvertrag zwischen einem vom Personaldienstleister nachgewiesenen Bewerber und dem Unternehmen zustande kommt. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen einem Dritten die Daten des Bewerbers zugänglich gemacht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.
(3) Kommt ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und einem vom Personaldienstleister vorgestellten Bewerber nach Ablauf der Zusammenarbeit zustande, so bleibt der Anspruch des Personaldienstleisters auf Zahlung des Vermittlungsprovision unverändert bestehen, wenn der Bewerber im Zeitraum der vereinbarten Vermittlung dem Unternehmen vorgestellt wurde.
(4) Unternehmen und Personaldienstleister verpflichten sich, gobyder alle ihnen bekannten Umgehungsversuche und -tatbestände unverzüglich mitzuteilen. Für die Feststellung einer Umgehung reicht eine schriftliche Stellungnahme des Unternehmens oder des Personaldienstleisters.
(5) Das Umgehungsverbot greift nicht bei Kandidatenvorschlägen für andere als die ausgeschriebenen Stellen, wenn der Personaldienstleister zum Zeitpunkt der Teilnahme nachweislich bereits zuvor in einer aktiven, rechtsgeschäftlichen Beziehung mit dem betreffenden Unternehmen steht.
(6) Außerdem ist es im Sinne der Verschwiegenheitsklausel in § 11 nicht gestattet, Informationen über eine Ausschreibung an Kollegen oder sonstige Dritte weiterzugeben, die nicht in die Sucharbeit für die jeweilige Ausschreibung auf gobyder involviert sind. Alle Nutzer erklären sich hiermit explizit einverstanden.
(7) In allen Fällen der Umgehung bzw. einem Verstoß gegen diese AGB wird eine pauschale Vertragsstrafe von 30.000 Euro je Umgehungsfall vereinbart. gobyder behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich vor. Weiterhin kann derjenige, der zuwiderhandelt, dauerhaft von der Nutzung von gobyder ausgeschlossen werden.
§9 Überprüfungen von Nutzern und Ausschreibungen
(1) gobyder überprüft zu Kontrollzwecken vereinzelt allgemein zugängliche Informationen über die Personaldienstleister anhand deren Homepage und sonstigen Nachweisen.
(2) Sollte eine Person absichtlich auf unzulässige Weise Zugang zu der Plattform erlangt haben, indem sie falsche und irreführende Informationen angab, ist diese Person verpflichtet eine Strafe an gobyder ungeachtet der tatsächlich verursachten Schäden zu zahlen. Die Mindeststrafe, die bei einem solchen Verstoßes an gobyder zu zahlen ist, beträgt 10.000 Euro.
(3) gobyder kann dauerhaft, das heißt über 12 Monate, nicht mehr beanspruchte Nutzerkonten sperren oder löschen. Des Weiteren kann gobyder Ausschreibungen beenden, die älter als sechs Monate sind. Daten, die gegen die guten Sitten verstoßen, die Interessen von gobyder verletzen und/oder gegen geltendes Recht verstoßen, werden bei Kenntnisnahme unverzüglich von gobyder gelöscht. gobyder behält sich außerdem vor, einzelnen Personaldienstleistern und/oder Unternehmen ohne Angabe von Gründen die Nutzung von gobyder zu versagen.
§10 Bereitstellungspflicht und Haftung
(1) Die Plattform wird, abgesehen von Abschaltungen für Wartungsarbeiten, von gobyder kontinuierlich nutzbar gemacht. Ein Anspruch auf durchgehende Nutzung der Plattform oder einzelner Funktionen kann von den Nutzern nicht geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Nutzungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.
(2) Die Nutzer der Plattform stellen gobyder von allen Schäden frei, die sie anderen Nutzern oder Dritten durch Verletzung ihrer Rechte oder sonstige Rechtsverstöße zufügen. Die Haftung für Schäden, die aus der Verwendung von gobyder entstehen, ist seitens gobyder ausgeschlossen. Für die auf der Plattform hinterlegten nutzerbezogenen Daten sind ausschließlich die jeweiligen Nutzer verantwortlich. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für sämtliche Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen von gobyder.
(3) Die Parteien haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen verursachten Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien der im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(4) Keiner der Beteiligten haftet dem anderen für die Nichteinhaltung von Pflichten aus den AGB, wenn die Nichteinhaltung durch Umstände bedingt ist, auf die er keinen Einfluss hat. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt.
§11 Vertraulichkeit
(1) Alle Beteiligten sind dem Verschwiegenheitsgebot unterworfen.
(2) Um die nutzerbezogenen Daten bestmöglich zu schützen, setzt gobyder Technologien und Verfahren nach aktuellem Stand der Technik ein. Der streng vertrauliche Umgang mit allen Informationen und Daten und Zugangsdaten, die über die Plattform ausgetauscht werden, insbesondere mit Personen- und Ausschreibungsinformationen, ist unter sämtlichen Nutzern verpflichten.
(3) Personenbezogene Daten des Kandidaten, das heißt Name, persönliche Anschrift und Ansprechpartner, werden im Recruitingprozess grundsätzlich bis zum Qualifiziert-Status anonymisiert übermittelt. Sobald das Unternehmen den Kandidaten zu einem Interview einladen möchte, ist es unerlässlich und deshalb Bestandteil der Vermittlung, personenbezogene Daten zwischen Unternehmen, Personaldienstleister und Kandidaten zu Kommunikationszwecken gegenseitig freizugeben.
(4) gobyder ist befugt, die Nutzer- und Nutzungsdaten zu Auswertungs- und Überwachungszwecken zu verwenden und auch statistische Daten, Rankings und Beurteilungen von Nutzern zu veröffentlichen, soweit rechtlich zulässig. gobyder darf die Namen, das Logo und die URL der registrierten Unternehmen und Personaldienstleister sowie erfolgreiche Platzierungen als Referenz anführen. Die Veröffentlichung namentlicher Referenzen von erfolgreich vermittelten Kandidaten in üblicher und angemessener Art und Weise zum Zwecke der Eigenwerbung bedarf grundsätzlich deren Zustimmung.
(5) Die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Diskretion wird auch nach Beendigung jeweiliger Vereinbarungen aufrechterhalten.
§12 Abschließende Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
(2) Erfüllungs- und Leistungsort ist Dresden. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser AGB ist Dresden. gobyder ist jedoch auch berechtigt, gerichtliche Schritte an einem allgemeinen Gerichtsstand der Nutzer einzuleiten.
(3) gobyder behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für das Unternehmen nicht zumutbar. gobyder wird das Unternehmen über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht das Unternehmen der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Unternehmen angenommen. gobyder wird den Nutzer in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Seiten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
(4) Für die Erfassung von Nutzer- und Nutzungsdaten (z. B. auch Page Tracking) darf gobyder auch Drittanbieter einsetzen.
(5) Sollten einzelne AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Dies gilt nicht, wenn durch den Wegfall einzelner Bestimmungen eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Version 1.1.4 Stand: 26.10.2022
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